Insolvenzanmeldungspflicht ab 02. Januar 2021: Die neue alte Regelung ist zurück.

Unternehmensführer müssen sich der persönlichen Haftungsrisiken in insolvenzbedrohlichen Situationen bewusst sein. Ab dem 02.01.2021 gelten wieder normale Antragspflichten für Insolvenzen, und Geschäftsführer können für Fehlentscheidungen mit ihrem Privatvermögen haften. Das neue StaRUG bietet zudem Möglichkeiten zur Restrukturierung von Unternehmen in der Krise, was eine Alternative zur klassischen Insolvenzanmeldung darstellt.

Schützen Sie sich vor persönlichen Haftungsansprüchen.

Für viele Unternehmer ist es unvorstellbar: nach langer erfolgreicher Unternehmenshistorie befindet sich ihr Unternehmen zum ersten Mal in einer insolvenzbedrohlichen Lage. Und gerade, weil diese Situation doch immer so unvorstellbar, ja unrealistisch war, fällt es schwer, sich damit auseinanderzusetzen und sogar über private Haftung und Strafbarkeit nachzudenken. Im Laufe meines beruflichen Werdegangs als Berater, aber auch Geschäftsführer und Gesellschafter von Unternehmen, die sich häufig in Krisen- oder Turnaround-Situationen befunden haben, ist mir das Thema immer wieder begegnet. Aus dieser Erfahrung heraus kann ich dringend nahelegen, die Wichtigkeit zu erkennen, sich frühzeitig mit den wesentlichen Rahmenbedingungen zu beschäftigen. Diese Rahmenbedingungen haben sich in den letzten Monaten Corona-bedingt mehrmals verändert, die Situation ist komplexer, aber nicht weniger dringlich geworden. Deshalb habe ich hier aufgeschrieben, was Sie wissen müssen.

Wie sieht die aktuelle Gesetzeslage aus?

Die Pflicht zur Anmeldung einer Insolvenz ist zuletzt zum 01.10.2020 dahingehend geändert worden, dass – bei bestehender Zahlungsunfähigkeit – eine Anmeldung wieder zeitnah erforderlich ist. Bei (ausschließlich) vorliegender Überschuldung gilt bis Ende 2020 weiterhin die Corona-bedingte Aussetzung der Antragspflicht. 

Ab dem 02.01.2021 gilt somit hinsichtlich aller Kriterien wieder die übliche Antragspflicht. 

Es ist also spätestens jetzt der richtige Zeitpunkt, das Thema der möglichen Insolvenz detailliert zu beleuchten. Denn es geht im Ernstfall nicht nur um das Unternehmen sondern ebenfalls um die private Haftung oder Strafbarkeit.

Inwiefern hafte Ich als Unternehmenslenker im Fall einer Insolvenz?

Fakt ist, dass die Leitungsorgane von Unternehmen, also die GmbH-Geschäftsführer, AG-Vorstände, Vereins-Vorstände usw., mit ihrem Privatvermögen für unterbliebene oder unerlaubte Zahlungen haften. Hierbei bezieht sich die Haftung nicht nur auf die Höhe der eigentlichen Zahlung, sondern auf die Höhe des entstandenen Schadens.

Bei Eintreten einer Insolvenz besteht für die Unternehmensvertreter das Risiko einer Haftungsinanspruchnahme durch den gerichtlich eingesetzten Insolvenzverwalter. Die Haftung tritt auch dann ein, wenn die Verantwortlichen die Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung vermeintlich oder fahrlässig verkannt haben. Wenn der Insolvenzverwalter feststellt, dass der Zeitpunkt der sogenannten Insolvenzreife wesentlich vor dem Zeitpunkt der Antragstellung hätte erkannt werden müssen, kann der Unternehmenslenker für die Zahlungen in Regress genommen werden. Und es kann den Unternehmenslenker noch härter treffen, wenn der Insolvenzantrag nicht rechtzeitig gestellt wird:  Es kann zu einer Freiheitsstrafe kommen. Selbst wenn nicht jedes der Strafverfahren gleich eine Gefängnisstrafe zur Folge hat, kann es dennoch zu erheblichen Konsequenzen für die private und berufliche Zukunft kommen.

Deckt meine D&O-Versicherung den Schaden ab?

Manch einer verlässt sich darauf, dass seine D&O-Versicherung (sofern er diese abgeschlossen und bezahlt hat) für den Schaden aufkommt. Allerdings passiert es regelmäßig, dass eine D&O-Versicherung im Falle einer Haftungsinanspruchnahme in Insolvenzsituationen keinen oder nur sehr begrenzten Versicherungsschutz gewährt (vgl. Urteil des OLG Düsseldorf vom 20. Juli 2018 (Az. I–4 U 93/16)). Es empfiehlt sich entsprechend vorsorglich, von seinem D&O-Versicherer die schriftliche Bestätigung einzuholen, dass die Haftung aus §64 GmbHG bei ihm mitversichert ist.

Insolvenzrechtliche Veränderungen und neue Möglichkeiten der Restrukturierung / Sanierung

Neben den ab dem 02.01.2021 wieder eingeführten Grundregeln der drohenden oder bestehenden Zahlungsunfähigkeit bzw. Überschuldung gibt es diverse Änderungen im üblichen Insolvenzrecht, auf die ich als Nicht-Jurist hier nicht im Einzelnen eingehen werde.

Parallel hierzu eröffnet jedoch die Gesetzesänderung ein neues und innovatives Verfahren zur finanzwirtschaftlichen Restrukturierung von überschuldeten Unternehmen durch einen Restrukturierungsplan. Es stellt eine Alternative zur Eigenverwaltung dar und ermöglicht u. U. sogar einen vollständigen Verzicht auf die Einbindung eines Gerichts. Für Unternehmen in (frühphasigen) Krisensituationen bieten sich hierdurch neue Möglichkeiten an, das Unternehmen unter aktuellen Herausforderungen zukunftssicher aufzustellen. Ich habe das Thema kürzlich in einem Artikel näher beleuchtet und möchte daher hier nur auf das Stichwort „Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen“ (StaRUG) verweisen. 

Sollten Sie den Artikel verpasst haben, oder generell Interesse an einem Austausch auf unternehmerischer Augenhöhe zu den Themen Restrukturierung oder Haftung haben, so senden Sie mir gerne eine persönliche Nachricht.

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